08.07.2019 | Liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - besagt, dass es keine Differenzierung hinsichtlich der Zuschlagshöhe bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit geben darf. Das LAG Bremen – 3 Sa 12/18 - entschied am 10.04.2019 ebenso.
Sollten also für die regelmäßige Nachtarbeit und für die unregelmäßige Nachtarbeit unterschiedliche Zuschlagshöhen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag hinterlegt sein, ist dies nicht rechtmäßig und der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Möglichkeit den jeweils höheren Zuschlag zu beanspruchen.
Für die rechtzeitige Geltendmachung dieser Ansprüche müssen allerdings Fristen beachtet werden. Wir empfehlen euch dazu eine Beratung in unserer Geschäftsstelle.