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Thema: Urlaubsabgeltung kein rentenschädlicher Hinzuverdienst

11.10.2017 | Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammt, ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst.

Nach § 96a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Monat die im zweiten Absatz der Vorschrift genannten Beträge nicht übersteigt. Dabei bleibt ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht.

Nach dem Urteil des BSG vom 10.07.2012 sind Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt schon unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, kein rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI.

Dies ist der Tatsache geschuldet, dass § 96 a SGB VI die Anrechnung eines Einkommens aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit bezweckt. Diese Voraussetzungen liegen beim Bezug einer Urlaubsabgeltung bzw. Sonderzuwendung aus dem früheren Arbeitsverhältnis nach dem Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Eine Anrechnung ist dann ausgeschlossen.

Dennoch stellt die DRV teilweise darauf ab wann das Arbeitsverhältnis beendet wird. Sofern das Arbeitsverhältnis erst nach Rentenbeginn endet wird die Einmalzahlung ggf. als Hinzuverdienst angerechnet. Dies ist unserer Auffassung nach nicht korrekt, so dass es sich in diesen Fällen lohnt, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und die DGB Rechtsschutz GmbH zu beauftragen.

Von: af

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