| Rechtliche Möglichkeiten für betriebliche Praxis nutzen Menschengerechte Arbeitsgestaltung gehört zu den Kernaufgaben betrieblicher und gewerkschaftlicher Interessenvertretung. Die rechtlichen Möglichkeiten hierfür sind durch das Arbeitsschutzgesetz und durch die entsprechenden Verordnungen wie zum Beispiel die Bildschirmarbeitsverordnung erheblich gestärkt worden. Nicht mehr "Mängelbeseitigung" sondern Prävention aller arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken und die Herstellung menschengerechter Arbeitsbedingungen ist nunmehr der gesetzliche Auftrag an die Arbeitgeber. Damit hat der moderne Arbeits- und Gesundheitsschutz eine erhebliche Aufgabenerweiterung erfahren. Diese neuen Regelungen bieten Betriebsräten im Zusammenhang mit § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie § 5 Arbeitsschutzgesetz ein volles Mitbestimmungsrecht. Dieses erstreckt sich auch auf die Gestaltung der Arbeitsabläufe, der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit, der Qualifikation etc. Es ergeben sich also neue Gestaltungsinstrumente für eine Vielzahl von Kernfeldern der betrieblichen Interessenvertretung. Allerdings zeigt die Praxis, dass noch viel zu wenige Betriebsräte von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen. Die Nutzung der vorhandenen Möglichkeiten auszuweiten, ist wesentliches Ziel des Arbeitskreises Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bezirk Frankfurt. Dieser Arbeitskreis wird auf Seiten der Bezirksleitung von Karl-Werner Kühn betreut. Er trifft sich regelmäßig zweimal im Jahr. Ihm gehören ehren- und hauptamtliche Kolleginnen und Kollegen aus fast allen Verwaltungsstellen an.
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